AGB
Allgemeine Geschäfts- und Teilnahmebedingung („AGB“) Wildes K, Karin Fiedler („KF“)
KF bietet Workshops und Teamevents im Bereich der Produktion und Anwendung natürlicher Pflegeprodukte, Naturkosmetik, Pflanzen- und Kräuterkunde sowie Seife in unterschiedlichen Veranstaltungsformen, insbesondere als Gruppen- oder anlassbezogene Individualveranstaltungen in Präsenz vor Ort in Stuttgart oder in Form von Ausflügen („Veranstaltungen“), an. Das Angebot von KF richtet sich in erster Linie an weibliche Teilnehmerinnen („Teilnehmerin“). Eine Buchung der Teilnehmerinnen erfolgt in der Regel über die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln.
§ 1 Allgemeines
(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen von KF im Verhältnis zur Teilnehmerin („Teilnehmerin“; zusammen: „die Parteien“). Sie regeln abschließend und unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften den Veranstaltungsvertrag.
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen der Parteien (z.B. Anmeldungen und Rücktrittserklärungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem Verbrauchern zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, mindestens der Textform.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen durch KF insbesondere in Flyern, Aushängen oder im Internet ist unverbindlich stellt lediglich die Aufforderung an die Teilnehmerin dar, ein Vertragsangebot an KF zu übermitteln („invitatio ad offerendum“).
(2) Die Teilnehmerin ist an ihre Anmeldung unbeschadet eines gesetzlichen Widerrufsrechts 2 Wochen lang gebunden (Vertragsangebot). Ist die Teilnehmerin minderjährig, muss das Vertragsangebot von dem bzw. von den gesetzlichen Vertreter(n) als Sorgerechtsinhaber abgegeben werden. Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs. (3) entweder durch Annahmeerklärung von KF zustande oder aber dadurch, dass die 2-Wochen-Frist verstreicht, ohne dass KF das Vertragsangebot abgelehnt hat.
(3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei KF eingeht, abweichend von Abs. (2) einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Erfolgt diese nicht innerhalb von 3 Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt.
(4) KF darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen der Teilnehmerin abhängig machen, insbesondere vom Mindestalter.
(5) Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind verbindlich, wenn sie von KF sofort oder jedenfalls innerhalb von 10 Tagen mündlich oder wenigstens in Textform angenommen werden.
(6) Die Vertragssprache ist deutsch.
(7) Im Falle einer Online-Anmeldung über die Website von KF kann die Teilnehmerin Eingabefehler dadurch korrigieren, dass sie den Button mit der Beschriftung „Kostenpflichtig Buchen“nicht betätigt, sondern stattdessen in ihrem Browserfenster auf die vorherigen Seiten klickt und im jeweiligen Eingabefenster die Angaben zur Anmeldung wie den ausgewählten Kurs, die Anmeldeadresse usw. korrigiert.
(8) KF speichert den Vertragstext, den die Teilnehmerin gesondert per E-Mail anfordern kann, nicht. Die Teilnehmerin hat jedoch die Möglichkeit, den Vertragstext über die Nutzung der Druckfunktion ihres Browsers ausdrucken oder als PDF abzuspeichern.
§ 3 Durchführung und Änderung der Veranstaltung
(1) KF ist verpflichtet, die nach dem Vertrag für die Veranstaltung im Einzelnen angegebenen Workshopstunden in eigener Person durchzuführen.
(2) KF darf aus sachlichem Grund und in einem der Teilnehmerin zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern. In diesem Fall steht der Teilnehmerin ein Recht zum Rücktritt zu.
§ 4 Vergütung, Zahlung und Rabatt
(1) Die für eine Veranstaltung zu leistende Vergütung („Veranstaltungsvergütung“) bezieht sich – falls nichts anderes ausgewiesen ist – auf die jeweilige Veranstaltungseinheit in ihrer Gesamtheit. Kosten für Verbrauchsmaterialien in den Kursen sind, sofern in der Veranstaltung nichts anderes ausgewiesen ist, von der Veranstaltungsvergütung gedeckt. Kosten, die der Teilnehmerin zur Wahrnehmung der Veranstaltung entstehen, insbesondere Reisekosten, sind zusätzlich von der Teilnehmerin zu tragen.
(2) Die Information über die Fälligkeit der Vergütung erfolgt bei Anmeldung. KF empfiehlt die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren oder die Nutzung der angebotenen Online-Bezahlsysteme. Die Frist für die Vorabankündigung (pre-notification) wird auf 3 Tage verkürzt.
(3) Die Gebühren für nicht einlösbare Lastschriften – falsche Bankverbindung, nicht gedecktes Konto etc. – sind von der Teilnehmerin zu tragen, soweit diese ein Verschulden trifft.
§ 5 Rücktritt und Kündigung durch KF
(1) Die Mindestzahl der Teilnehmerinnen wird in der Ankündigung der Veranstaltung angegeben; sie beträgt mangels einer solchen Angabe 10 Personen („Mindestzahl“). Wird die Mindestzahl nicht erreicht, kann KF vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen, jedoch nur bis zum 5. Tag vor der Veranstaltung. Kosten entstehen der Teilnehmerin hierdurch nicht.
(2) KF kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die KF nicht zu vertreten hat (z.B. Krankheit von KF), ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird die Vergütung nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Teilnehmerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Teilnehmerin ohne Wert ist.
(3) KF wird die Teilnehmerin über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Abs. (1) und (2) zum Rücktritt berechtigen, innerhalb von 5 Werktagen informieren und ggf. die vorab entrichtete Vergütung innerhalb einer Frist von 7 Werktagen auf dasselbe Zahlungsmittel, das die Teilnehmerin zur Zahlung verwendet hat, erstatten.
(4) Wird die geschuldete Vergütung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsschluss bzw. nach der vertraglich vereinbarten Fälligkeit entrichtet, kann KF eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom Vertrag zurücktreten. Die Teilnehmerin schuldet in diesem Fall vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für die Bearbeitung des Anmeldevorgangs eine Pauschale von 5% der Veranstaltungsvergütung, höchstens jedoch € 20,--. Der Teilnehmerin steht der Nachweis offen, dass die tatsächlichen Kosten niedriger sind als die vereinbarte Pauschale.
(5) KF kann unter den Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch KF, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten;
Ehrverletzungen aller Art gegenüber KF oder gegenüber anderen Teilnehmerinnen;
Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
Statt einer Kündigung kann KF die Teilnehmerin auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch von KF wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.
§ 6 Rücktritt und Stornierung durch den Teilnehmer
(1) Ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht nicht. KF räumt der Teilnehmerin jedoch freiwillig das Recht ein, mit der nachfolgenden Kostenfolge („Rücktrittskosten“) vom Vertrag zurückzutreten:
bis 30 Tage vor Kursbeginn: kostenfreie (0 % der Vergütung)
ab dem 29. Tag bis zum 8. Tag vor Kursbeginn: 50 % der Vergütung
ab dem 7. Tag vor Kursbeginn bis zum Kurstag: 100 % der Vergütung
(2) Die Teilnehmerin ist berechtigt, anstelle der Zahlung von Rücktrittskosten einen geeigneten Ersatzteilnehmer zu benennen, der an ihrer Stelle am Kurs teilnimmt. Die Benennung der Ersatzteilnehmerin bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden, insbesondere wenn die Ersatzteilnehmerin die Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt oder die maximale Teilnehmerzahl bereits erreicht ist.
(4) Der Teilnehmerin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass KF durch den Rücktritt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die pauschalierten Rücktrittskosten entstanden ist. In diesem Fall ist nur der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen.
§ 7 Höhere Gewalt
(1) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, das eine Partei zumindest vorübergehend daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist,
dass dieses Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt,
dass das Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war,
und dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise hätten vermieden oder überwunden werden können.
(2) Unbeschadet der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund verlängert sich für den Fall, dass eine Vertragspartei an der Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt wie Krieg, Endemie, Pandemie, schwere Überschwemmung, Feuer, Taifun, Sturm und Erdbeben, gehindert ist, die Frist für die Erfüllung des Vertrages um den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt vorliegt.
(3) Die betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei unverzüglich wenigstens in Textform über den Eintritt Höherer Gewalt sowie über die Aussetzung der Leistungspflicht.
(4) Entfallen die Voraussetzungen für die Annahme Höherer Gewalt, benachrichtigt die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich wenigstens per E-Mail.
(5) Sollte die Wirkung höherer Gewalt länger als 60 (sechzig) Tage andauern, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag fristlos mit der Folge einer Vertragsrückabwicklung nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen.
§ 8. Rücktritt durch die Teilnehmerin; kein Widerrufsrecht
(1) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Teilnehmerin KF auf den Mangel hinzuweisen und KF innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Teilnehmerin nach Ablauf der Frist vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten.
(2) Die Teilnehmerin kann von dem Vertrag ferner zurücktreten, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen unzumutbar ist. Erfolgt der Rücktritt während einer aus mehreren Einheiten bestehenden Veranstaltung, ist die Vergütung nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Teilnehmerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Teilnehmerin wertlos ist.
(3) Da es sich bei den Veranstaltungen ausnahmslos um solche handelt, die der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen an spezifischen Terminen oder Zeiträumen handelt, steht der Teilnehmerin nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
§ 9 Schadenersatzansprüche der Teilnehmerin
(1) Schadenersatzansprüche der Teilnehmerin gegen KF sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn KF schuldhaft Rechte der Teilnehmerin verletzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Teilnehmerin regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 10 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden von KF selbstverständlich im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften verarbeitet. Eine Datenschutzerklärung zu Art und Umfang der verarbeiteten Daten erhält die Teilnehmerin gesondert.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Das Recht der Teilnehmerin, gegen Ansprüche von KF aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder betrifft gesetzliche Gewährleistungsansprüche.
(2) Ansprüche gegen KF sind nicht abtretbar.
(3) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbrau-cherschlichtungsstelle ist KF weder bereit noch verpflichtet.
